Optionsscheine
Optionsscheine

Wie
Wandelanleihen
bieten auch
Optionsanleihen neben einem festen
Zinsertrag dem Inhaber ein zusätzliches Recht: das
Optionsrecht. Es besteht darin, innerhalb eines bestimmten
Bezugszeitraumes in einem festgelegten Bezugsverhältnis und zu
einem festgelegten Bezugskurs, Aktien beziehungsweise Optionsscheine
der emittierenden Gesellschaft zu erwerben. Im Unterschied zur
Wandelanleihe bleibt dagegen die Optionsanleihe, unabhängig
davon, ob vom Optionsrecht Gebrauch gemacht wird oder nicht, bis zur
Tilgung bestehen.

Die
einer Emission von
Optionsanleihen in der Gesellschaft
vorangehenden Überlegungen sind ähnlich denen bei der
Hingabe von
Wandelanleihen.
Bei derzeit gedrückten Kursen
für die Aktien (beziehungsweise wieder Scheine) der
Gesellschaft lassen sich für die Unternehmung vergleichsweise
günstige Bezugskurse für Aktien in den
Emissionsbedingungen der
Optionsanleihe einführen. In Folge
des Optionsrechtes kann der Zinssatz für die Optionsanleihe
unter dem derzeit bestehenden
Anleihezins
festgelegt werden.
Handelsarten des Optionsscheins

In
der Regel kann das Optionsrecht als Optionsschein (englisch:
Warrent) von der Optionsanleihe getrennt und an der Börse auch
isoliert gehandelt werden. So ist demnach eine Einteilung in folgende
drei Kategorien zu treffen.
1. Die Anleihe mit Optionsrecht
2. Die Anleihe ohne Optionsrecht
3. Den isolierten Optionsschein.
Wir wollen hier nun mit der Betrachtung des Optionsscheines fortfahren,
jedoch die gerade erörterte Herleitung des isolierten
Optionsscheines nicht weiter berücksichtigen.
Rechenbeispiel:
Der rechnerische Wert für den Optionsschein
ergibt sich unter Berücksichtigung des
Bezugsverhältnisses aus der Differenz zwischen dem Tageskurs
der Aktie X, in unserem Beispiel nimmt der Tageswert 125 € an,
und dem Vorzugspreis, den der Optionsschein für den Aktienkauf
garantiert: (1,05 * 125) / 117,60. Die innere Verzinsung des
Optionsscheines liegt demnach bei 5 Prozent und der Festpreis bei
117,60 €. Die 125 € waren der Tageswert unserer Aktie
X. Bei einem Kurs von über 13,65 € - so
könnte man argumentieren - würde ein potenzieller
Erwerb von der Aktie X direkt billiger sein als über den
Optionsschein.

Der
Inhaber eines Optionsscheines geht ein unter Umständen
langfristiges Termingeschäft ein. Er hat - wie bereits
erwähnt - das Recht, innerhalb eines Zeitraumes bei einem ihm
günstig erscheinenden Kurs der Aktie X diese zum vereinbarten
Preis zu beziehen (um die erworbene Aktie dann mit Gewinn wieder zu
verkaufen).
Die wichtigsten langfristigen Einflussgrößen auf den
Kurswert des Optionsscheines sind demnach:
1. die Erwartung eines höheren Aktienkurses in der Zukunft oder
2. die Länge der Bezugsperiode.
Je höher das Kurspotenzial im Vergleich zum aktuellen
Tageskurs veranschlagt wird und je länger die
Beziehungsperiode ist, umso stärker übersteigt der
Kurswert des Optionsscheines seinen rechnerischen Wert. Wir sprechen
hier von einer Differenz, auch als Aufgeld oder Prämie
bezeichnet.
Chancen / Risiken im Optionshandel

Chancen
und Risiken im
Handel
mit Optionsscheinen werden über
den Leverage Effekt verstärkt.
Der
Leverage Effekt besteht in diesem Zusammenhang darin, dass die
aufgrund der erwarteten prozentualen Veränderung des
Aktienkurses zu erwartende prozentuale Veränderung des
Marktwertes des Optionsscheines größer ist als die
sie verursachende prozentuale Veränderung des Aktienkurses.
Gegenüber den möglichen Chancen ist das Risiko auf
den für den Optionsschein gezahlten Geldbetrag begrenzt. Er
wird realisiert, wenn der Aktienkurs am Ende der Laufzeit der
Optionsanleihe unter den Optionspreis sinkt. der Optionsschein ist
somit wertlos.
Optionsanleihen

Bei
Optionsanleihen
(wie auch bei
Wandelanleihen)
muss der Inhaber vor
einer Beeinträchtigung seiner Bezugsrechte geschützt
werden. Die nahe liegende Möglichkeit einer vorsorglichen
Einräumung von Bezugsrechten auf junge Aktien zu Bedingungen,
wie sie auch Aktionäre erhalten, wird durch § 187
AktG formell verhindert.
Das dort angesprochene
Verbot
einer
a-priori-Gewährung von Bezugsrechten bedeutet
jedoch nicht,
dass Optionsscheininhabern auch im Zuge einer anstehenden
Kapitalerhöhung keine Bezugsrechte gewährt werden
dürften.
In der Praxis ist darüber hinaus zu
berücksichtigen, dass durch eine (aktienrechtlich nicht
untersagte) Ermäßigung des
Optionspreises im
Voraus
beziehungsweise eine Erhöhung der Anzahl der Aktien, die
für den bestehenden Optionspreis im Falle einer
Kapitalerhöhung (die auch eine bedingte sein kann) erworben
werden können, materiell eine Bezugsrechtsgewährung
erfolgt.

Somit
ist nun die Beschreibung eines
Optionsscheines hergeleitet.
Zuerst wurde der Optionsschein für den Leser
verständlich eingeordnet. Anschließend wurde dieser
durch verschiedene Eigenschaften, beispielsweise die
Rechte eines
Optionsscheines, näher beschrieben. Zum Schluss
erfolgte dann
noch die rechtliche Einordnung bei einer Kapitalerhöhung einer
Gesellschaft, zusätzliche Eigenschaften bei
Kapitalerhöhungen.