Optionsscheine

Optionsscheine

Optionsscheine Wie Wandelanleihen bieten auch Optionsanleihen neben einem festen Zinsertrag dem Inhaber ein zusätzliches Recht: das Optionsrecht. Es besteht darin, innerhalb eines bestimmten Bezugszeitraumes in einem festgelegten Bezugsverhältnis und zu einem festgelegten Bezugskurs, Aktien beziehungsweise Optionsscheine der emittierenden Gesellschaft zu erwerben. Im Unterschied zur Wandelanleihe bleibt dagegen die Optionsanleihe, unabhängig davon, ob vom Optionsrecht Gebrauch gemacht wird oder nicht, bis zur Tilgung bestehen.



Optionsscheine Die einer Emission von Optionsanleihen in der Gesellschaft vorangehenden Überlegungen sind ähnlich denen bei der Hingabe von Wandelanleihen. Bei derzeit gedrückten Kursen für die Aktien (beziehungsweise wieder Scheine) der Gesellschaft lassen sich für die Unternehmung vergleichsweise günstige Bezugskurse für Aktien in den Emissionsbedingungen der Optionsanleihe einführen. In Folge des Optionsrechtes kann der Zinssatz für die Optionsanleihe unter dem derzeit bestehenden Anleihezins festgelegt werden.

Handelsarten des Optionsscheins

Optionsscheine In der Regel kann das Optionsrecht als Optionsschein (englisch: Warrent) von der Optionsanleihe getrennt und an der Börse auch isoliert gehandelt werden. So ist demnach eine Einteilung in folgende drei Kategorien zu treffen.
1. Die Anleihe mit Optionsrecht
2. Die Anleihe ohne Optionsrecht
3. Den isolierten Optionsschein.
Wir wollen hier nun mit der Betrachtung des Optionsscheines fortfahren, jedoch die gerade erörterte Herleitung des isolierten Optionsscheines nicht weiter berücksichtigen.


Optionshandel Rechenbeispiel: Der rechnerische Wert für den Optionsschein ergibt sich unter Berücksichtigung des Bezugsverhältnisses aus der Differenz zwischen dem Tageskurs der Aktie X, in unserem Beispiel nimmt der Tageswert 125 € an, und dem Vorzugspreis, den der Optionsschein für den Aktienkauf garantiert: (1,05 * 125) / 117,60. Die innere Verzinsung des Optionsscheines liegt demnach bei 5 Prozent und der Festpreis bei 117,60 €. Die 125 € waren der Tageswert unserer Aktie X. Bei einem Kurs von über 13,65 € - so könnte man argumentieren - würde ein potenzieller Erwerb von der Aktie X direkt billiger sein als über den Optionsschein.

Optionshandel Der Inhaber eines Optionsscheines geht ein unter Umständen langfristiges Termingeschäft ein. Er hat - wie bereits erwähnt - das Recht, innerhalb eines Zeitraumes bei einem ihm günstig erscheinenden Kurs der Aktie X diese zum vereinbarten Preis zu beziehen (um die erworbene Aktie dann mit Gewinn wieder zu verkaufen).
Die wichtigsten langfristigen Einflussgrößen auf den Kurswert des Optionsscheines sind demnach:
1. die Erwartung eines höheren Aktienkurses in der Zukunft oder
2. die Länge der Bezugsperiode.
Je höher das Kurspotenzial im Vergleich zum aktuellen Tageskurs veranschlagt wird und je länger die Beziehungsperiode ist, umso stärker übersteigt der Kurswert des Optionsscheines seinen rechnerischen Wert. Wir sprechen hier von einer Differenz, auch als Aufgeld oder Prämie bezeichnet.

Chancen / Risiken im Optionshandel

Optionshandel Chancen und Risiken im Handel mit Optionsscheinen werden über den Leverage Effekt verstärkt.
Der Leverage Effekt besteht in diesem Zusammenhang darin, dass die aufgrund der erwarteten prozentualen Veränderung des Aktienkurses zu erwartende prozentuale Veränderung des Marktwertes des Optionsscheines größer ist als die sie verursachende prozentuale Veränderung des Aktienkurses.
Gegenüber den möglichen Chancen ist das Risiko auf den für den Optionsschein gezahlten Geldbetrag begrenzt. Er wird realisiert, wenn der Aktienkurs am Ende der Laufzeit der Optionsanleihe unter den Optionspreis sinkt. der Optionsschein ist somit wertlos.

Optionsanleihen

Optionsanleihen Bei Optionsanleihen (wie auch bei Wandelanleihen) muss der Inhaber vor einer Beeinträchtigung seiner Bezugsrechte geschützt werden. Die nahe liegende Möglichkeit einer vorsorglichen Einräumung von Bezugsrechten auf junge Aktien zu Bedingungen, wie sie auch Aktionäre erhalten, wird durch § 187 AktG formell verhindert.
Das dort angesprochene Verbot einer a-priori-Gewährung von Bezugsrechten bedeutet jedoch nicht, dass Optionsscheininhabern auch im Zuge einer anstehenden Kapitalerhöhung keine Bezugsrechte gewährt werden dürften.
In der Praxis ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass durch eine (aktienrechtlich nicht untersagte) Ermäßigung des Optionspreises im Voraus beziehungsweise eine Erhöhung der Anzahl der Aktien, die für den bestehenden Optionspreis im Falle einer Kapitalerhöhung (die auch eine bedingte sein kann) erworben werden können, materiell eine Bezugsrechtsgewährung erfolgt.

Optionsanleihen Somit ist nun die Beschreibung eines Optionsscheines hergeleitet. Zuerst wurde der Optionsschein für den Leser verständlich eingeordnet. Anschließend wurde dieser durch verschiedene Eigenschaften, beispielsweise die Rechte eines Optionsscheines, näher beschrieben. Zum Schluss erfolgte dann noch die rechtliche Einordnung bei einer Kapitalerhöhung einer Gesellschaft, zusätzliche Eigenschaften bei Kapitalerhöhungen.